AGB
Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen der SBW GmbH im allgemeinen Geschäftsverkehr
1. Allgemeines
1.1. Die Regelungen dieser Allgemeinen Liefer-und Leistungsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten, sofern vertraglich nicht gesondert vereinbart, für alle Angebote und Verträge über Lieferungen und/oder Leistungen der SBW Solarbau GmbH. Sie gelten durch Bestellung bzw. Auftragserteilung als anerkannt.
1.2. Diese AGB gelten ausschließlich. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen, es sei denn, diese werden ausdrücklich schriftlich von SBW Solarbau GmbH anerkannt.
1.3. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Bestellung oder den Auftrag vorbehaltlos annehmen oder ausführen.
1.4. SBW Solarbau ist berechtigt, sich zur Durchführung des Vertrages Dritter zu bedienen.
1.5. Alle Regelungen dieser AGB gelten nur soweit zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
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2. Angebote und Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote inklusive des Preises sind grundsätzlich freibleibend.
2.2. Die Angebotspreise sind keine Festpreise.
An Projektunterlagen, QC Unterlagen, Planungen, Berichten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (auch in elektronischer Form) behält sich SBW Solarbau ihre eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese dürfen nur nach vorheriger Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden.
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3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1. Die von uns genannten Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.
3.2. Verpackungs-, Versand-, Transport- und Versicherungskosten werden, soweit nicht anders vereinbart, gesondert berechnet. Der Kunde trägt ebenfalls etwaig anfallende Reisekosten und jegliche Zusatzkosten durch kundenseitig zu verantwortenden Verzögerungen im Liefer- oder Projektumfeld bzw. während der Projektrealisationen.
3.3. Die Abrechnung der Lieferung und/oder Leistung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand.
3.4. SBW Solarbau ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach dem zu erwartenden Zeitaufwand und dem Wert der zu beschaffenden Materialien und Dienstleistungen.
3.5. Mehrkosten, die durch Umstände entstehen, die SBW Solarbau nicht zu vertreten hat, gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt ins besondere für unvorhersehbare Ereignisse wie z.B. Höhere Gewalt, Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden.
3.6. Die Rechnungen von SBW Solarbau sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist SBW Solarbau GmbH berechtigt, ohne weitere Mahnung, Zinsen in Höhe von 8% über dem gültigen Basiszinssatz
(§ 247 BGB) zu berechnen. Weitere noch fällige Lieferungen und/oder Leistungen können bis zur vollständigen Bezahlung zurückgehalten werden.
3.7. Dem Kunden ist es lediglich gestattet, mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur insoweit zu, als dass sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
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4. Lieferfristen
4.1. SBW Solarbau ist berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen und entsprechend zu berechnen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.
4.2. Liefer- bzw. Leistungsfristen und Leistungserbringungsfristen sind Schätzungen.
4.3. Die Einhaltung von Fristen für Lieferung und/oder Leistung setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn SBW Solarbau die Verzögerung zu vertreten hat.
4.4. Im Falle höherer Gewalt oder sonst unvorhergesehener, außergewöhnlicher und von SBW Solarbau oder von Unterlieferanten von SBW Solarbau nicht zu vertretenden Umstände insbesondere Pandemien, Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuer, Überschwemmung, Streik, Arbeitskämpfe, Energie- und Rohstoffmangel sowie Eintritt unvorhergesehener
Hindernisse ist SBW Solarbau GmbH berechtigt, Liefer- undLeistungsfristen angemessen zu verlängern.
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5. Gefahrübergang und Abnahme
5.1. Die Gefahr geht mit Abnahme der Waren oder Dienstleistungen auf den Kunden über.
5.2. Falls sich der Beginn, die Durchführung der Lieferungen und/oder Leistungen, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert oder der Kunden aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, geht die Gefahr ab Verzugsbeginn auf den Kunden über.
5.3. Der Kunde ist zur Abnahme der Lieferung und/oder Leistung verpflichtet, sobald ihm die Beendigung der Arbeiten angezeigt worden ist. Erweist sich die Lieferung und/oder Leistung als nicht vertragsgemäß, so ist SBW Solarbau zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunden die Abnahme nicht verweigern.
5.4. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden von SBW Solarbau oder ist eine formale Abnahme nicht vorgesehen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 14 Tagen seit Anzeige der Beendigung der Lieferung und/oder Leistung als erfolgt.
5.5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, so ist SBW Solarbau GmbH berechtigt Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen.
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6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Gegenstände von Lieferung (Vorbehaltsware) und Dienstleistungen bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher, SBW Solarbau gegen den Kunden zustehenden, Ansprüche Eigentum von SBW Solarbau GmbH.
6.2. Dem Kunden ist es während des Eigentumsvorbehalts nicht gestattet die Gegenstände und/oder Dienstleistungen zu veräußern, zu sicherungsüber eignen, zu verpfänden, die gelieferten Gegenstände zu verarbeiten oder mit anderen zu verbinden.
6.3. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist SBW Solarbau nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt berechtigt. Der Kunde ist in diesem Fall zur Herausgabe der erhaltenen Leistungsgegenstände verpflichtet. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.
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7. Reklamation und Gewährleistung
7.1. Die Gewährleistung für gelieferte Komponenten und Produkte erfolgt ausschließlich durch Abtretung aller Gewährleistungsansprüche und Garantien, die SBW Solarbau GmbH vom Hersteller/Lieferanten erhalten hat, aufschiebend bedingt durch die Abnahme. Der Kunde nimmt diese Abtretung hiermit an. Mit Ausnahme der gelieferten Komponenten und Produkte leistet SBW Solarbau für die von ihr erbrachten Leistungen wie folgt Gewähr:
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Nach Abnahme der sonstigen Leistungen haftet SBW Solarbau für Mängel der Leistungen unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Kunden unbeschadet der Ziffer 7.4 und Ziffer 8 in der Weise, dass SBW Solarbau die Mängel zu beseitigen hat. Der Kunde hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich SBW Solarbau anzuzeigen.
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Eine Haftung von SBW Solarbau besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Kunden beigestellten Teile und Maschinen.
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Soweit die Mängelrüge berechtigt ist, trägt SBW Solarbau die durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten.
Lässt SBW Solarbau GmbH, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle, eine ihr gestellte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht des Kunden besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung, wobei ein Rücktrittsrecht lediglich dann besteht, wenn die Reparatur trotz der Minderung für den Kunden nachweisbar ohne Interesse ist.
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8. Schadensersatz-Haftungsausschluss
8.1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
8.2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht in Fällen des Vorsatzes, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe und Leitenden Angestellten von SBW Solarbau, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert worden sind, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
8.3. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet SBW Solarbau auch bei grober Fahrlässigkeit nicht Leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenztauf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Die Obergrenze der Entschädigung entspricht dem jeweiligen Vertragswert.
8.4. Soweit dem Kunden nach diesem Punkt Schadensersatzansprüche zustehen, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
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9. Verjährung, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
9.1. Mit Ausnahme von Ziffer 9.4 beträgt die Verjährungsfrist für sämtliche Ansprüche des Kunden – aus welchen Rechtsgründen auch immer – 12 Monate.
9.2. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist das für den Geschäftssitz von SBW Solarbau zuständige Gericht Gerichtsstand. SBW Solarbau GmbH ist jedoch berechtigt, am Wohn- bzw. Geschäftssitz des Kunden zu klagen.
9.3. Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und SBW Solarbau GmbH gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird beispielsweise ausgeschlossen.
9.4. Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, was auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses gilt.
9.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hier von unberührt.
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Stand: 01/2023